
Störfallrecht
StörfallV (12. BImSchV)
Betriebe, die bestimmte gefährliche bzw. störfallrelevante Stoffe in Mengen oberhalb definierter Schwellen handhaben, fallen in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV (StörfallV). Diese Betriebe sind Betriebsbereiche nach § 3 (5a) BImSchG und unterliegen besonderen Pflichten im Rahmen der Störfallvorsorge.
Sie sind bereits Betriebsbereich oder werden Betriebsbereich? Wir unterstützen Sie gerne mit den nachfolgend genannten Leistungen.
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Betrieb in den Anwendungsbereich der StörfallV fällt? Auch dann unterstützen wir Sie gerne mit einer Anwendbarkeitsprüfung der StörfallV.
Melden Sie sich gerne bei uns.
Angebotene Leistungen
- Anwendbarkeitsprüfung zur 12. BImSchV (StörfallV)
- Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG
- Abstandsgutachten (KAS-18, § 50 BImSchG) / Auswirkungsbetrachtungen
- Erstellung und Prüfung von Konzepten zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 StörfallV
- Erstellung und Prüfung von Sicherheitsberichten nach § 9 StörfallV
- Information der Öffentlichkeit nach § 11 StörfallV
- Reststoffeinstufung i. S. d. StörfallV
Anwendbarkeitsprüfung
StörfallV (12. BImSchV)
Ein Betrieb fällt in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV (StörfallV), wenn die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe i. S. d. StörfallV die Kriterien des Anhang I der StörfallV erfüllen.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung ihres Betriebs auf Anwendbarkeit der StörfallV, sei es im Rahmen einer behördlich angeordneten Prüfung, eines Genehmigungsantrages oder unabhängig davon für Ihre internen Unterlagen.
Sicherheitstechnische Prüfungen
nach § 29a BImSchG
Gemäß § 29a BImSchG kann die Behörde sicherheitstechnische Prüfungen für genehmigungsbedürftige Anlagen oder Anlagen innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 (5a) BImSchG anordnen.
Gerne bieten wir Ihnen diese sicherheitstechnischen Prüfungen an.
Abstandsgutachten und Auswirkungsbetrachtungen
u. a. nach KAS-18, § 50 BImSchG
Auswirkungsbetrachtungen verschiedener Szenarien, wie Freisetzung von Stoffen, Brände oder Explosionen sind in den unterschiedlichsten Bereichen der Anlagensicherheit relevant. Wir berechnen und bewerten für Sie die Ausbreitung und Auswirkung dieser Szenarien.
Konzept zur Verhinderung von Störfällen
nach § 8 StörfallV
Betreiber von Betriebsbereichen nach § 3 (5a) BImSchG müssen vor Inbetriebnahme ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 StörfallV erstellen.
Die Umsetzung des Konzeptes wird durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III StörfallV (12. BImSchV) sichergestellt.
Sicherheitsbericht
nach § 9 StörfallV
Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klassen sind verpflichtet vor Inbetriebnahme einen Sicherheitsbericht nach § 9 StörfallV zu erstellen.
Information der Öffentlichkeit
nach § 8a und § 11 StörfallV
Betriebsbereiche gemäß § 3 (5a) BImSchG sind verpflichtet der Öffentlichkeit bestimmte Informationen zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in Anhang V der StörfallV konkretisiert. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse sind gemäß § 11 darüber hinaus der Öffentlichkeit weitergehenden Informationen zugänglich zu machen.
Gerne erstellen wir für Sie die erforderliche Unterlage zur Information der Öffentlichkeit nach §§ 8a, 11 StörfallV.
Reststoffeinstufung
i. S. d. StörfallV (12. BImSchV)
Abfälle (Reststoffe) sind i. S. d. StörfallV hinsichtlich ihres Störfallpotenzials der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich genannten Stoff gemäß StörfallV zuzuordnen.
Der Leitfaden KAS-61 gibt hier sowohl eine pauschale Bewertungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit einer Einstufung mit Detailkenntnissen. Da die pauschalen Einstufungen jedoch notwendigerweise konservativ sind, lohnt sich oft die Einstufung mithilfe von Detailkenntnissen Ihrer Abfallfraktionen. Gerne führen wir eine Einstufung Ihrer Abfälle zur Bewertung i. S. d. StörfallV durch.
Unsere Kontaktmöglichkeiten
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen ein Angebot? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.