Angebotene Leistungen

Wir bieten Ihnen gerne alle unsere Leistungen an. Erfahrungsgemäß könnten Sie die nachfolgend genannten Leistungen besonders interessieren.

Explosionsschutz

In der Automobilindustrie wird mit vielfältigen Gefahrstoffen umgegangen. Nicht wenige davon sind in der Lage eine gefährliche entzündbare Atmosphäre zu bilden. Hierunter fallen nicht nur die naheliegenden Stoffe wie Lösungsmittel, sondern auch verschiedenste brennbare Feststoffe oder entzündbare Gase. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Gewässerschutz

Viele der im laufenden Betrieb gehandhabten Gefahrstoffe sind wassergefährdend. Die Lagerräume dieser Stoffe stellen meist Anlagen im Sinne der AwSV dar. Es sind damit die Anforderungen der AwSV zu erfüllen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Störfallrecht

Im Rahmen von Anwendbarkeitsprüfungen zur StörfallV (12. BImschV) sind die gelagerten Abfälle mitzubetrachten. Hier kann eine pauschale Einstufung zu einer Überschätzung des Gefahrenpotentials i. S. d. StörfallV führen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Im Rahmen der Errichtung oder wesentlichen Änderung von von nach Imissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind  meist auch verschiedene Gutachten zur Anlagensicherheit zu erbringen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Erstellung
Im Rahmen einer Betriebsbegehung bewerten wir die örtlichen Gegebenheiten und ermitteln die explosionsgefährdeten Bereiche. Darauf aufbauend erarbeiten wir das Explosionsschutzkonzept, das als Kernstück des Explosionsschutzdokumentes das Betriebskonzept, die primären, sekundären und tertiären Schutzmaßnahmen, die Zoneneinteilung sowie eine abschließende Bewertung der Explosionssicherheit unter Berücksichtigung der TRGS 725 enthält. Zusätzlich werden erforderliche organisatorische Maßnahmen sowie Prüffristen nach BetrSichV ermittelt und im Explosionsschutzdokument festgehalten. Sofern gewünscht, führen wir eine Bewertung von Lüftungsmaßnahmen im Sinne der DIN EN 60079-10-1 durch.
Zusätzliche Unterstützung
Gerne unterstützen wir Sie außerdem bei der Erstellung der Prüfliste ex-geschützter Betriebsmittel nach RL 2014/34/EU (ATEX) und der Erstellung eines Zonenplans.
Erforderlichkeit
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes muss vor Inbetriebnahme erfolgen, da es die Basis für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV und die Unterweisung Ihrer MitarbeiterInnen ist.
Inhalt
Die wesentlichen Inhalte der Schulung sind: Sensibilisierung für den Explosionsschutz, Chemisch-physikalische Grundlagen zu Explosionen, Regelwerke, Betriebskonzept, primäre, sekundäre und tertiäre Schutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutzdokument und Zoneneinteilung, Geräte gemäß ATEX-RL, Prüfungen nach BetrSichV, Organisatorische Maßnahmen
Aktive Teilnahme
Durch eine aktive Teilnahme können Inhalte besser verinnerlicht werden. In unseren Schulungen wird das Gelernte direkt auf Ihren Betrieb angewendet. So kann die Schulung z.B. mit einer gemeinsamen Betriebsbegehung verknüpft werden.
Abschlussprüfung
Auf Wunsch führen wir eine Abschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin ein Teilnahmezertifikat erstellt, mit dem Sie Ihre Pflicht zur Schulung nachweisen können.
Bestandsanalyse
Hierzu führen wir zunächst eine Bestandsanalyse der vorhandenen Dokumentationen durch. Im Rahmen einer Betriebsbegehung ermitteln wir gemeinsam mit Ihnen explosionsgefährdete Bereiche.
Umsetzung
Wir erstellen Ihnen ein Explosionsschutzdokument gemäß § 6 (9) GefStoffV. Darauf aufbauend schulen wir Sie und Ihre MitarbeiterInnen. Wir unterstützen Sie bei der Ausbildung befähigter Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 BetrSichV für die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2 BetrSichV. Für die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2 BetrSichV erarbeiten wir gemeinsam mit den ausgebildeten befähigten Personen nach Nr. 3.1 einen Prüfplan (inkl. Prüfliste ex-geschützter Betriebsmittel nach RL 2014/34/EU (ATEX) und Prüfprotokoll). Gerne führen wir auch Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrende Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 BetrSichV Ihrer Anlagen durch.
Langfristige Zusammenarbeit
Aufbauend darauf können wir auch in den folgenden Jahren Schulungen und die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 BetrSichV (alle 6 Jahre) durchführen. Gerne stehen wir natürlich auch für die explosionsschutztechnische Bearbeitung neuer Anlagen zur Verfügung.
Ausnahme der Erfordernis der Eignungsfeststellung
Als Betreiber haben Sie die Möglichkeit von der Ausnahme der Erfordernis der Eignungsfeststellung (§ 41 AwSV) Gebrauch zu machen und durch Vorlage der erforderlichen Nachweise der Anlagenteile zusammen mit einem gewässerschutzfachlichen Gutachten durch einen AwSV-Sachverständigen die Eignung Ihrer Anlage feststellen zu lassen.
Inhalt des Gutachtens
Unter Berücksichtigung der Nachweise nach § 41 (2) S. 1 (z.B. allgemeine Bauartzulassungen) wird nachgewiesen, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
Frist der Behörde
Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise und des gewässerschutzfachlichen Gutachtens weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat.
Inhalt des Gutachtens
Inhalt des Gutachtens können alle gewässerschutzfachlichen Inhalte sein, zu denen die Behörde die Stellungnahme eines AwSV-Sachverständigen fordert.
Inhalt der Anlagendokumentation
Es sind insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit in die Anlagendokumentation aufzunehmen.
Erforderlichkeit
Eine Anlagendokumentation nach § 43 AwSV ist für alle AwSV-Anlagen zu führen (nicht nur für prüfpflichtige AwSV-Anlagen).
Prüfpflicht nach Örtlichkeit
In Anlage 5 der AwSV werden die Prüfzeitpunkte für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten genannt. In Anlage 6 sind Prüfzeitpunkte für Anlagen innerhalb der vorgenannten Gebiete aufgeführt.
Prüfzeitpunkte und -intervalle
AwSV-Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend und bei Stillegung prüfpflichtig
Prüfpflicht
Die Prüfpflicht ist für die verschiedenen Anlagentypen in Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV festgelegt. Gerne prüfen wir für Sie die Prüfpflicht Ihrer Anlagen.
Bewertung anhand der Abfallgenese
Die im Leitfaden KAS-61 angegebenen pauschalen Einstufungen nach Abfallschlüsselnummern beruhen auf einer konservativen Einschätzung aller unter diesem Abfallschlüssel einzuordnenden Abfälle. Duch Kenntnis der Abfallgenese können hier bereits Gefahrenmerkmale ausgeschlossen werden.
Bewertung anhand von Analysenergebnissen
Ausgehend von z. B. Elementanalysen kann im Sinne einer konservativen Bewertung mit fiktiven (aber realen) Verbindungen eine fachlich fundierte Abschätzung des maximal zu erwartenden Gefahrenpotentials erfolgen. Durch dieses zwar ebenfalls konservative Vorgehen können im Regelfall dennoch pauschal anzunehmende Gefahrenmerkmale ausgeschlossen werden.
Vorgehen
Für die Prüfung, ob ein Betrieb in den Anwendungsbereich der StörfallV fällt, ist zunächst der gesamte unter der Aufsicht eines Betreiber stehenden Bereich zu bestimmen. Es sind dann alle in diesem Bereich vorhandenen gefährlichen Stoffe i. S. der StörfallV zu ermitteln. Gemäß der Vorgaben des Anhang I der StörfallV ist aus den ermittelten relevanten Stoffen und deren Mengen zu berechnen, ob die Mengenschwellen des Anhang I der StörfallV erreicht bzw. überschritten werden.
Einstufung von Abfällen KAS-61
Für die Einstufung von Abfällen ist insbesondere der Leitfaden KAS-61 einschlägig. Dieser gibt Ihnen die Möglichkeit Abfälle pauschal oder mithilfe von Detailkenntnissen einzustufen. Da die pauschalen Einstufungen jedoch notwendigerweise konservativ sind, lohnt sich oft eine Einzelfallbetrachtung (Einstufung mit Detailkenntnissen) Ihrer Abfallfraktionen. Gerne führen wir eine Einstufung Ihrer Abfälle zur Bewertung i. S. d. StörfallV durch. Siehe auch "Reststoffeinstufung i. S. d. StörfallV (12. BImSchV)" am Ende der Seite.
Angemessener Sicherheitsabstand
Der angemessene Sicherheitsabstand nach § 3 (5c) BImSchG ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt und ist insbesondere bei raumbedeutsamen Planungen nach § 50 BImSchG relevant. Für die Berechnung des angemessenen Sicherheitsabstandes sind von der Kommission für Anlagensicherheit der Leitfaden KAS-18 und die Arbeitshilfe KAS-32 veröffentlicht worden. Die dort beschriebenen Szenarien dienen als Orientierung, um auch für Ihren Betrieb den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln.
Ausdehnung von Explosionsschutzzonen
Im Rahmen der Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes kann es erforderlich sein die Ausdehnung von Explosionsschutzzonen zu bestimmen. Gerne übernehmen wir diese Berechnung für Sie und unterstützen Sie außerdem bei weiteren Fragen des Explosionsschutzes.
Vorgehen
Da zum Zeitpunkt der Antragserstellung der Detaillierungsgrad der Anlagenplanung eine abschließende explosionsschutztechnische Bewertung nicht immer ermöglicht, erstellen wir für Sie ein vorläufiges Explosionsschutzdokument, dass alle Anforderungen an § 6 (9) GefStoffV erfüllt und zur Vorlage bei der zuständigen Behörde geeignet ist. Im weiteren Verlauf der Planung bleiben wir Ihr Partner zur explosionsschutztechnischen Bewertung der Anlage und erstellen für Sie die finale explosionsschutztechnische Dokumentation bzw. unterstützen Sie bei den weiteren Anforderungen wie Prüfungen gemäß BetrSichV oder Schulungen Ihrer Mitarbeiter (siehe auch Fachbereich Explosionsschutz).
Erforderlichkeit
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes muss vor Inbetriebnahme erfolgen, da es die Basis für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV und die Unterweisung Ihrer MitarbeiterInnen ist.
Inhalt
Es sind Angaben zur Erfüllung der Anforderungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes erforderlich. Hierbei sind grundsätzlich alle geplanten Anlagen eingeschlossen und hinsichtlich ihrer gewässerschutzrechtlichen Eignung hin zu bewerten.
Zusätzliche Unterstützung
Gerne unterstützen wir Sie über das Genehmigungsverfahren hinaus mit weiteren gewässerschutzfachlichen Gutachten nach §§ 41, 42 AwSV oder Prüfungen vor Inbetriebnahme (siehe auch Fachbereich Gewässerschutz / AwSV) .

Unsere Kontaktmöglichkeiten

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