Gewässerschutz

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe) sind besondere Schutzmaßnahmen zum Gewässerschutz zu treffen.

Sie betreiben eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird? Dann sind Sie verpflichtet die Anforderungen des Gewässerschutzes zu beachten. Wassergefährdende Stoffe sind Stoffe, die entweder als allgemein wassergefährdend angesehen werden oder einer Wassergefährdungsklasse (WGK) zugeordnet werden können.

Anforderungen an Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, werden in der AwSV (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) geregelt.

Sie benötigen ein Gutachten, eine Prüfung durch einen AwSV-Sachverständigen oder allgemein Beratung zum Thema anlagenbezogener Gewässerschutz (AwSV)?

Antragsunterlagen
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG.
Behördengutachter
Gerne fungieren wir (nach Bestätigung durch die Behörde) für Ihr Antragsverfahren auch als Behördengutachter. Bitte beachten Sie, dass wir Sie entweder beraten oder Ihre Anlagen prüfen können.
Inhalt der Anzeige
Inhalt der Anzeige sind im Wesentlichen Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.
Ausnahme der Erfordernis der Eignungsfeststellung
Als Betreiber haben Sie die Möglichkeit von der Ausnahme der Erfordernis der Eignungsfeststellung (§ 41 AwSV) Gebrauch zu machen und durch Vorlage der erforderlichen Nachweise der Anlagenteile zusammen mit einem gewässerschutzfachlichen Gutachten durch einen AwSV-Sachverständigen die Eignung Ihrer Anlage feststellen zu lassen.
Inhalt des Gutachtens
Unter Berücksichtigung der Nachweise nach § 41 (2) S. 1 (z.B. allgemeine Bauartzulassungen) wird nachgewiesen, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
Frist der Behörde
Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise und des gewässerschutzfachlichen Gutachtens weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat.
Inhalt des Gutachtens
Inhalt des Gutachtens können alle gewässerschutzfachlichen Inhalte sein, zu denen die Behörde die Stellungnahme eines AwSV-Sachverständigen fordert.
Inhalt der Anlagendokumentation
Es sind insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit in die Anlagendokumentation aufzunehmen.
Erforderlichkeit
Eine Anlagendokumentation nach § 43 AwSV ist für alle AwSV-Anlagen zu führen (nicht nur für prüfpflichtige AwSV-Anlagen).
Prüfpflicht nach Örtlichkeit
In Anlage 5 der AwSV werden die Prüfzeitpunkte für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten genannt. In Anlage 6 sind Prüfzeitpunkte für Anlagen innerhalb der vorgenannten Gebiete aufgeführt.
Prüfzeitpunkte und -intervalle
AwSV-Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend und bei Stillegung prüfpflichtig
Prüfpflicht
Die Prüfpflicht ist für die verschiedenen Anlagentypen in Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV festgelegt. Gerne prüfen wir für Sie die Prüfpflicht Ihrer Anlagen.
Einstufung von Stoffen
Es ist zunächst zu prüfen, ob ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann. Werden die Kriterien nicht erfüllt, so ist die Wassergefährdungsklasse (WGK) zu ermitteln.
Einstufung von Gemischen
Auch Gemische können als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Werden die Kriterien nicht erfüllt, so ist die Wassergefährdungsklasse (WGK) auf der Grundlage der Bestandteile des Gemisches zu ermitteln.
Dokumentation der Selbsteinstufung
Die Selbsteinstufung wird in Formblättern gemäß Anlage 2 der AwSV dokumentiert und ist dem Umweltbundesamt (UBA) vorzulegen.

Unsere Kontaktmöglichkeiten

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen ein Angebot? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.