Angebotene Leistungen
Als Betreiber einer Prozessanlage besitzt für Sie sowohl die verfahrenstechnische Sicherheit als auch der rechtssichere Betrieb höchste Priorität. Wir unterstützen Sie mit unserem gesamten Angebot. Nachfolgende Leistungen könnten Sie besonders interessieren.

Explosionsschutz
Egal ob Chemie, Pharma oder allgemein Prozessindustrie, der Umgang mit Gefahrstoffen ist tägliches Geschäft. Nicht wenige davon sind in der Lage eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre zu bilden. Hierunter fallen entzündbare Flüssigkeiten und Gase sowie brennbare Stäube. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Gewässerschutz
Viele der im laufenden Betrieb gehandhabten Gefahrstoffe sind wassergefährdend. Nicht nur die Lagerräume dieser Stoffe stellen meist Anlagen im Sinne der AwSV dar, sondern auch die weiteren assoziierten Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie Abfüllen und Umschlagen. Es sind damit die Anforderungen der AwSV zu erfüllen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Störfallrecht
Gerade für größere chemische Betriebe ist das Störfallrecht Teil des täglichen Geschäftes. Aber auch kleinere Betriebe können in den Anwendungsbereich der StörfallV (12. BImSchV) fallen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:
- Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG
- Abstandsgutachten und Auswirkunsgbetrachtungen
- Erstellung und Prüfung von Konzepten zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 StörfallV
- Erstellung und Prüfung von Sicherheitsberichten nach § 9 StörfallV
- Information der Öffentlichkeit nach § 11 StörfallV
- Reststoffeinstufung i. S. d. StörfallV (12. BImSchV)

Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Im Rahmen der Errichtung oder wesentlichen Änderung von nach Imissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind meist auch verschiedene Gutachten zur Anlagensicherheit zu erbringen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:
Explosionsschutzdokument
nach § 6 (9) GefStoffV
Gemäß § 6 (9) GefStoffV sind Sie als Betreiber verpflichtet Explosionsgefahren in einer Gefährdungsbeurteilung gesondert zu betrachten. Können diese nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, da z. B. entzündbare Stoffe gehandhabt werden, sind Sie verpflichtet ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Wir bieten Ihnen die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten nach § 6 (9) GefStoffV unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage bzw. dem Stand der Technik an.
Anlagen in Planung
Vorläufige Explosionsschutzdokumentation
Sofern sich Ihre Anlage noch in der Planungsphase befindet, empfehlen wir Ihnen den Explosionsschutz frühzeitig in die Planung mitaufzunehmen. Gerne beraten wir Sie hier und bieten Ihnen an, ein vorläufiges Explosionsschutzdokument zu erstellen, das nach Errichtung der Anlage in ein Explosionsschutzdokument überführt werden kann.
Schulungen
i. S. v. § 12 BetrSichV
Als Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV – Anlagen mit Explosionsrisiken – sind Sie gemäß § 12 BetrSichV u. a. verpflichtet Ihre MitarbeiterInnen zu den tätigkeitsbezogenen Explosionsgefahren min. jährlich zu unterweisen.
Wir bieten Ihnen eine auf Ihre Anlage angepasste Schulung Ihrer MitarbeiterInnen an. In unseren Schulungen lernen Ihre MitarbeiterInnen nicht nur die wesentlichen Grundlagen des Explosionsschutzes kennen, sie werden außerdem anhand Ihres Explosionsschutzdokumentes auf die konkreten Gefahren in Ihrer Anlage hin geschult.
Gesamt-Implementierung
Explosionsschutz
Gerne bieten wir Ihnen die zuvor genannten Leistungen auch als Gesamtpaket zur Implementierung des Explosionsschutzes in Ihrem Betrieb an.
Beratung
Sie haben eine spezielle Fragestellung zum Explosionsschutz?
Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie natürlich auch zu allen Einzelfragen rund um das Thema Explosionsschutz.
Eignungsfeststellung
Gutachten nach § 41 AwSV
Gemäß § 63 WHG muss für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) vor Errichtung und Betrieb sowie nach wesentlicher Änderung die Eignung festgestellt werden.
Hierzu erstellen wir Ihnen gerne die entsprechenden Gutachten zur Vorlage bei der für Sie zuständigen Behörde.
Eignungsfeststellung
Gutachten nach § 42 AwSV
Im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 63 WHG können Behörden die Vorlage eines zusätzlichen gewässerschutzfachlichen Gutachtens eines AwSV-Sachverständigen fordern.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Behördenkommunikation zur Abklärung des Gutachtensumfangs und erstellen das erforderliche Gutachten zur Vorlage bei der für Sie zuständigen Behörde.
Anlagendokumentation
nach § 43 AwSV
Gemäß § 43 AwSV sind Sie als Betreiber einer AwSV-Anlage verpflichtet eine Anlagendokumentation zu führen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Dokumentation durch Mustervorlagen, Prüfung auf Vollständigkeit oder Erstellung eines kompletten Katasters.
Prüfungen
nach § 47 AwSV
Anlagen, die in den Anwendungsbereich der AwSV fallen, sind gemäß § 47 AwSV durch einen Sachverständigen i. S. d. AwSV zu prüfen.
Gerne bieten wir Ihnen an, die erforderlichen Prüfungen für Ihre AwSV-Anlagen durchzuführen.
Beratung
Sie haben eine spezielle Frage zur AwSV?
Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie natürlich auch gerne zu allen Ihren Fragen rund um das Thema anlagenbezogener Gewässerschutz.
Sicherheitstechnische Prüfungen
nach § 29a BImSchG
Gemäß § 29a BImSchG kann die Behörde sicherheitstechnische Prüfungen für genehmigungsbedürftige Anlagen oder Anlagen innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 (5a) BImSchG anordnen.
Gerne bieten wir Ihnen diese sicherheitstechnischen Prüfungen an.
Abstandsgutachten und Auswirkungsbetrachtungen
u. a. nach KAS-18, § 50 BImSchG
Auswirkungsbetrachtungen verschiedener Szenarien, wie Freisetzung von Stoffen, Brände oder Explosionen sind in den unterschiedlichsten Bereichen der Anlagensicherheit relevant. Wir berechnen und bewerten für Sie die Ausbreitung und Auswirkung dieser Szenarien.
Konzept zur Verhinderung von Störfällen
nach § 8 StörfallV
Betreiber von Betriebsbereichen nach § 3 (5a) BImSchG müssen vor Inbetriebnahme ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 StörfallV erstellen.
Die Umsetzung des Konzeptes wird durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III StörfallV (12. BImSchV) sichergestellt.
Sicherheitsbericht
nach § 9 StörfallV
Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klassen sind verpflichtet vor Inbetriebnahme einen Sicherheitsbericht nach § 9 StörfallV zu erstellen.
Information der Öffentlichkeit
nach § 8a und § 11 StörfallV
Betriebsbereiche gemäß § 3 (5a) BImSchG sind verpflichtet der Öffentlichkeit bestimmte Informationen zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in Anhang V der StörfallV konkretisiert. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse sind gemäß § 11 darüber hinaus der Öffentlichkeit weitergehenden Informationen zugänglich zu machen.
Gerne erstellen wir für Sie die erforderliche Unterlage zur Information der Öffentlichkeit nach §§ 8a, 11 StörfallV.
Reststoffeinstufung
i. S. d. StörfallV (12. BImSchV)
Abfälle (Reststoffe) sind i. S. d. StörfallV hinsichtlich ihres Störfallpotenzials der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich genannten Stoff gemäß StörfallV zuzuordnen.
Der Leitfaden KAS-61 gibt hier sowohl eine pauschale Bewertungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit einer Einstufung mit Detailkenntnissen. Da die pauschalen Einstufungen jedoch notwendigerweise konservativ sind, lohnt sich oft die Einstufung mithilfe von Detailkenntnissen Ihrer Abfallfraktionen. Gerne führen wir eine Einstufung Ihrer Abfälle zur Bewertung i. S. d. StörfallV durch.
Anwendbarkeitsprüfung
StörfallV (12. BImSchV)
Ein Betrieb fällt in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV (StörfallV), wenn die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe i. S. d. StörfallV die Kriterien des Anhang I der StörfallV erfüllen.
Im Rahmen eines Genehmigungsantrages prüfen wir Ihre Angaben. Gerne unterstützen wir Sie vorab aber auch bei der Erstellung der Antragsunterlagen zur Anwendbarkeit der StörfallV.
Explosionsschutz
Im Rahmen der Bewertung möglicher Betriebsstörungen bzw. den zugehörigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, ist der Explosionsschutz ein wichtiger Prüfpunkt.
Anlagenbezogener Gewässerschutz (AwSV)
Für Genehmigungsverfahren in Bayern ist die „Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ heranzuziehen. In Kapitel 12.4 sind die Angaben für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG angeführt.
Gerne unterstützen wir Sie hier bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen oder begutachten Ihre Antragsunterlagen.
Unsere Kontaktmöglichkeiten
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen ein Angebot? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.