Störfallrecht

StörfallV (12. BImSchV)

Betriebe, die bestimmte gefährliche bzw. störfallrelevante Stoffe in Mengen oberhalb definierter Schwellen handhaben, fallen in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV (StörfallV). Diese Betriebe sind Betriebsbereiche nach § 3 (5a) BImSchG und unterliegen besonderen Pflichten im Rahmen der Störfallvorsorge.

Sie sind bereits Betriebsbereich oder werden Betriebsbereich? Wir unterstützen Sie gerne mit den nachfolgend genannten Leistungen.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Betrieb in den Anwendungsbereich der StörfallV fällt? Auch dann unterstützen wir Sie gerne mit einer Anwendbarkeitsprüfung der StörfallV.

Melden Sie sich gerne bei uns.

Vorgehen
Für die Prüfung, ob ein Betrieb in den Anwendungsbereich der StörfallV fällt, ist zunächst der gesamte unter der Aufsicht eines Betreiber stehenden Bereich zu bestimmen. Es sind dann alle in diesem Bereich vorhandenen gefährlichen Stoffe i. S. der StörfallV zu ermitteln. Gemäß der Vorgaben des Anhang I der StörfallV ist aus den ermittelten relevanten Stoffen und deren Mengen zu berechnen, ob die Mengenschwellen des Anhang I der StörfallV erreicht bzw. überschritten werden.
Einstufung von Abfällen KAS-61
Für die Einstufung von Abfällen ist insbesondere der Leitfaden KAS-61 einschlägig. Dieser gibt Ihnen die Möglichkeit Abfälle pauschal oder mithilfe von Detailkenntnissen einzustufen. Da die pauschalen Einstufungen jedoch notwendigerweise konservativ sind, lohnt sich oft eine Einzelfallbetrachtung (Einstufung mit Detailkenntnissen) Ihrer Abfallfraktionen. Gerne führen wir eine Einstufung Ihrer Abfälle zur Bewertung i. S. d. StörfallV durch. Siehe auch "Reststoffeinstufung i. S. d. StörfallV (12. BImSchV)" am Ende der Seite.
Erforderlichkeit
Eine sicherheitstechnische Prüfung nach § 29 a BImSchG wird von der Behörde angeordnet. Häufig ist dies bereits im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage festgelegt. Ihre zuständige Behörde kann aber beispielsweise auch eine sicherheitstechnische Prüfung anordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
Ablauf
Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG können sehr unterschiedlich ablaufen. Letztlich legt die Behörde den Umfang der Prüfung fest. Dies ist meist im Genehmgiungsbescheid Ihrer Anlage geregelt.
PrüferIn
Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG dürfen nur durch nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige durchgeführt werden. Gerne prüfen wir für Sie.
Angemessener Sicherheitsabstand
Der angemessene Sicherheitsabstand nach § 3 (5c) BImSchG ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt und ist insbesondere bei raumbedeutsamen Planungen nach § 50 BImSchG relevant. Für die Berechnung des angemessenen Sicherheitsabstandes sind von der Kommission für Anlagensicherheit der Leitfaden KAS-18 und die Arbeitshilfe KAS-32 veröffentlicht worden. Die dort beschriebenen Szenarien dienen als Orientierung, um auch für Ihren Betrieb den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln.
Störfall-Szenarien für Sicherheitsberichte
Gemäß Anhang II Abschnitt IV sind zur Erfüllung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StörfallV (12. BImSchV) in Sicherheitsberichten Störfall-Szenarien sowie deren Wahrscheinlichkeit oder den Bedingungen für ihr Eintreten zu beschreiben. Es ist außerdem das Ausmaß und die Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle abzuschätzen. Grundsätzlich werden bei der Ableitung der Szenarien die Freisetzung und Ausbreitung akut toxischer Stoffe, Gaswolkenexplosionen und Brände betrachtet, die jeweiligen Auswirkungen berechnet und mit anerkannten Beurteilungswerten, die das Auftreten einer ernsten Gefahr kennzeichnen, verglichen.
Ausdehnung von Explosionsschutzzonen
Im Rahmen der Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes kann es erforderlich sein die Ausdehnung von Explosionsschutzzonen zu bestimmen. Gerne übernehmen wir diese Berechnung für Sie und unterstützen Sie außerdem bei weiteren Fragen des Explosionsschutzes.
Erstellung
Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen wird auf der Grundlage der Anforderungen des § 8 i. V. m. Anhang III der StörfallV (12. BImSchV) erstellt. Des weiteren werden die Anforderungen des Leitfadens KAS-19 bei der Erstellung berücksichtigt.
Prüfung oder Erstellung
Wir unterstzützen Sie gerne bei der Erstellung Ihres Störfallkonzeptes. Sofern durch die Behörde gefordert können wir Ihr bestehendes Störfallkonzept auch prüfen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Störfallkonzepte prüfen können, bei deren Erstellung wir mitgewirkt haben.
Erforderlichkeit
Ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen muss erstmalig vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs erstellt werden. Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse wird das Störfallkonzept in der Regel in den Sicherheitsbericht integriert. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen muss außerdem min. alle 5 Jahre fortgeschrieben werden.
Erstellung
Die Mindestinhalte des Sicherheitsberichtes sind in Anhang II der StörfallV festgelegt. Im Leitfaden KAS-55 werden diese Mindestinhalte konkretisiert.
Prüfung oder Erstellung
Wir unterstzützen Sie gerne bei der Erstellung Ihres Sicherheitsberichtes. Sofern durch die Behörde gefordert können wir Ihren bestehenden Sicherheitsbericht auch prüfen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Sicherheitsberichte prüfen können, bei deren Erstellung wir mitgewirkt haben.
Erforderlichkeit
Ein Sicherheitsbericht muss erstmalig vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs der oberen Klasse erstellt werden. Er muss außerdem min. alle 5 Jahre fortgeschrieben werden.
Bewertung anhand der Abfallgenese
Die im Leitfaden KAS-61 angegebenen pauschalen Einstufungen nach Abfallschlüsselnummern beruhen auf einer konservativen Einschätzung aller unter diesem Abfallschlüssel einzuordnenden Abfälle. Duch Kenntnis der Abfallgenese können hier bereits Gefahrenmerkmale ausgeschlossen werden.
Bewertung anhand von Analysenergebnissen
Ausgehend von z. B. Elementanalysen kann im Sinne einer konservativen Bewertung mit fiktiven (aber realen) Verbindungen eine fachlich fundierte Abschätzung des maximal zu erwartenden Gefahrenpotentials erfolgen. Durch dieses zwar ebenfalls konservative Vorgehen können im Regelfall dennoch pauschal anzunehmende Gefahrenmerkmale ausgeschlossen werden.

Unsere Kontaktmöglichkeiten

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