Angebotene Leistungen

Wir bieten Ihnen gerne alle unsere Leistungen an. Erfahrungsgemäß könnten Sie die nachfolgend genannten Leistungen besonders interessieren.

Explosionsschutz

Im Bereich der Abwasserbehandlung kommt es durch anaerobe Prozesse zur Bildung von Methan. Dadurch besteht auch die Möglichkeit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre. Daneben kann durch die (unbeabsichtigte) Einleitung von Kraftstoffen (insb. Benzin) bis zum Sandfang bzw. im Regelfall bis zur ersten Belüftung des eingeleiteten Abwassers die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre möglich sein. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Gewässerschutz

Kläranlagen selbst stellen keine Anlagen im Sinne der AwSV dar. Die erforderlichen Nebenanlagen zum Betrieb der Hauptanlage können je nach Stoffinhalt und -menge AwSV-Anlagen darstellen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Erstellung
Im Rahmen einer Betriebsbegehung bewerten wir die örtlichen Gegebenheiten und ermitteln die explosionsgefährdeten Bereiche. Darauf aufbauend erarbeiten wir das Explosionsschutzkonzept, das als Kernstück des Explosionsschutzdokumentes das Betriebskonzept, die primären, sekundären und tertiären Schutzmaßnahmen, die Zoneneinteilung sowie eine abschließende Bewertung der Explosionssicherheit unter Berücksichtigung der TRGS 725 enthält. Zusätzlich werden erforderliche organisatorische Maßnahmen sowie Prüffristen nach BetrSichV ermittelt und im Explosionsschutzdokument festgehalten. Sofern gewünscht, führen wir eine Bewertung von Lüftungsmaßnahmen im Sinne der DIN EN 60079-10-1 durch.
Zusätzliche Unterstützung
Gerne unterstützen wir Sie außerdem bei der Erstellung der Prüfliste ex-geschützter Betriebsmittel nach RL 2014/34/EU (ATEX) und der Erstellung eines Zonenplans.
Erforderlichkeit
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes muss vor Inbetriebnahme erfolgen, da es die Basis für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV und die Unterweisung Ihrer MitarbeiterInnen ist.
Prüfung vor Inbetriebnahme - Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1
Die Prüfung ist einmalig vor Inbetriebnahme bzw. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen durchzuführen. Es sind insbesondere das Explosionsschutzdokument inkl. Zoneneinteilung, erforderlicher weiterer Prüfungen der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sowie der Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 zu prüfen.
Wiederkehrende Prüfung - Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1
Die Prüfung ist alle 6 Jahre erforderlich. Es sind insbesondere das Explosionsschutzdokument inkl. Zoneneinteilung sowie die durchgeführten Prüfungen nach Nr. 5.2 und Nr. 5.3 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 zu prüfen.
Inhalt
Die wesentlichen Inhalte der Schulung sind: Sensibilisierung für den Explosionsschutz, Chemisch-physikalische Grundlagen zu Explosionen, Regelwerke, Betriebskonzept, primäre, sekundäre und tertiäre Schutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutzdokument und Zoneneinteilung, Geräte gemäß ATEX-RL, Prüfungen nach BetrSichV, Organisatorische Maßnahmen
Aktive Teilnahme
Durch eine aktive Teilnahme können Inhalte besser verinnerlicht werden. In unseren Schulungen wird das Gelernte direkt auf Ihren Betrieb angewendet. So kann die Schulung z.B. mit einer gemeinsamen Betriebsbegehung verknüpft werden.
Abschlussprüfung
Auf Wunsch führen wir eine Abschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin ein Teilnahmezertifikat erstellt, mit dem Sie Ihre Pflicht zur Schulung nachweisen können.
Prüfpflicht nach Örtlichkeit
In Anlage 5 der AwSV werden die Prüfzeitpunkte für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten genannt. In Anlage 6 sind Prüfzeitpunkte für Anlagen innerhalb der vorgenannten Gebiete aufgeführt.
Prüfzeitpunkte und -intervalle
AwSV-Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend und bei Stillegung prüfpflichtig
Prüfpflicht
Die Prüfpflicht ist für die verschiedenen Anlagentypen in Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV festgelegt. Gerne prüfen wir für Sie die Prüfpflicht Ihrer Anlagen.

Unsere Kontaktmöglichkeiten

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen ein Angebot? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.