Angebotene Leistungen
Wir bieten Ihnen gerne alle unsere Leistungen an. Erfahrungsgemäß könnten Sie die nachfolgend genannten Leistungen besonders interessieren.

Explosionsschutz
In der Automobilindustrie wird mit vielfältigen Gefahrstoffen umgegangen. Nicht wenige davon sind in der Lage eine gefährliche entzündbare Atmosphäre zu bilden. Hierunter fallen nicht nur die naheliegenden Stoffe wie Lösungsmittel, sondern auch verschiedenste brennbare Feststoffe oder entzündbare Gase. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Gewässerschutz
Viele der im laufenden Betrieb gehandhabten Gefahrstoffe sind wassergefährdend. Die Lagerräume dieser Stoffe stellen meist Anlagen im Sinne der AwSV dar. Es sind damit die Anforderungen der AwSV zu erfüllen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Störfallrecht
Im Rahmen von Anwendbarkeitsprüfungen zur StörfallV (12. BImschV) sind die gelagerten Abfälle mitzubetrachten. Hier kann eine pauschale Einstufung zu einer Überschätzung des Gefahrenpotentials i. S. d. StörfallV führen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Im Rahmen der Errichtung oder wesentlichen Änderung von von nach Imissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind meist auch verschiedene Gutachten zur Anlagensicherheit zu erbringen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:
Explosionsschutzdokument
nach § 6 (9) GefStoffV
Gemäß § 6 (9) GefStoffV sind Sie als Betreiber verpflichtet Explosionsgefahren in einer Gefährdungsbeurteilung gesondert zu betrachten. Können diese nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, da z. B. entzündbare Stoffe gehandhabt werden, sind Sie verpflichtet ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Wir bieten Ihnen die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten nach § 6 (9) GefStoffV unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage bzw. dem Stand der Technik an.
Anlagen in Planung
Vorläufige Explosionsschutzdokumentation
Sofern sich Ihre Anlage noch in der Planungsphase befindet, empfehlen wir Ihnen den Explosionsschutz frühzeitig in die Planung mitaufzunehmen. Gerne beraten wir Sie hier und bieten Ihnen an, ein vorläufiges Explosionsschutzdokument zu erstellen, das nach Errichtung der Anlage in ein Explosionsschutzdokument überführt werden kann.
Schulungen
i. S. v. § 12 BetrSichV
Als Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV – Anlagen mit Explosionsrisiken – sind Sie gemäß § 12 BetrSichV u. a. verpflichtet Ihre MitarbeiterInnen zu den tätigkeitsbezogenen Explosionsgefahren min. jährlich zu unterweisen.
Wir bieten Ihnen eine auf Ihre Anlage angepasste Schulung Ihrer MitarbeiterInnen an. In unseren Schulungen lernen Ihre MitarbeiterInnen nicht nur die wesentlichen Grundlagen des Explosionsschutzes kennen, sie werden außerdem anhand Ihres Explosionsschutzdokumentes auf die konkreten Gefahren in Ihrer Anlage hin geschult.
Gesamt-Implementierung
Explosionsschutz
Gerne bieten wir Ihnen die zuvor genannten Leistungen auch als Gesamtpaket zur Implementierung des Explosionsschutzes in Ihrem Betrieb an.
Beratung
Sie haben eine spezielle Fragestellung zum Explosionsschutz?
Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie natürlich auch zu allen Einzelfragen rund um das Thema Explosionsschutz.
Eignungsfeststellung
Gutachten nach § 41 AwSV
Gemäß § 63 WHG muss für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) vor Errichtung und Betrieb sowie nach wesentlicher Änderung die Eignung festgestellt werden.
Hierzu erstellen wir Ihnen gerne die entsprechenden Gutachten zur Vorlage bei der für Sie zuständigen Behörde.
Eignungsfeststellung
Gutachten nach § 42 AwSV
Im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 63 WHG können Behörden die Vorlage eines zusätzlichen gewässerschutzfachlichen Gutachtens eines AwSV-Sachverständigen fordern.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Behördenkommunikation zur Abklärung des Gutachtensumfangs und erstellen das erforderliche Gutachten zur Vorlage bei der für Sie zuständigen Behörde.
Anlagendokumentation
nach § 43 AwSV
Gemäß § 43 AwSV sind Sie als Betreiber einer AwSV-Anlage verpflichtet eine Anlagendokumentation zu führen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Dokumentation durch Mustervorlagen, Prüfung auf Vollständigkeit oder Erstellung eines kompletten Katasters.
Prüfungen
nach § 47 AwSV
Anlagen, die in den Anwendungsbereich der AwSV fallen, sind gemäß § 47 AwSV durch einen Sachverständigen i. S. d. AwSV zu prüfen.
Gerne bieten wir Ihnen an, die erforderlichen Prüfungen für Ihre AwSV-Anlagen durchzuführen.
Beratung
Sie haben eine spezielle Frage zur AwSV?
Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie natürlich auch gerne zu allen Ihren Fragen rund um das Thema anlagenbezogener Gewässerschutz.
Reststoffeinstufung
i. S. d. StörfallV (12. BImSchV)
Abfälle (Reststoffe) sind i. S. d. StörfallV hinsichtlich ihres Störfallpotenzials der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich genannten Stoff gemäß StörfallV zuzuordnen.
Der Leitfaden KAS-61 gibt hier sowohl eine pauschale Bewertungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit einer Einstufung mit Detailkenntnissen. Da die pauschalen Einstufungen jedoch notwendigerweise konservativ sind, lohnt sich oft die Einstufung mithilfe von Detailkenntnissen Ihrer Abfallfraktionen. Gerne führen wir eine Einstufung Ihrer Abfälle zur Bewertung i. S. d. StörfallV durch.
Anwendbarkeitsprüfung
StörfallV (12. BImSchV)
Ein Betrieb fällt in den Anwendungsbereich der 12. BImSchV (StörfallV), wenn die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe i. S. d. StörfallV die Kriterien des Anhang I der StörfallV erfüllen.
Im Rahmen eines Genehmigungsantrages prüfen wir Ihre Angaben. Gerne unterstützen wir Sie vorab aber auch bei der Erstellung der Antragsunterlagen zur Anwendbarkeit der StörfallV.
Auswirkungsbetrachtungen
u. a. nach KAS-18, § 50 BImSchG
Im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahern ist für die Errichtung eines Störfallbetriebs der angemessene Sicherheitsabstand zu ermitteln.
Für Ex-Zonen kann es erforderlich sein deren Ausbreitung rechnerisch zu bestimmen.
Wir berechnen und bewerten für Sie die Ausbreitung und Auswirkung dieser Szenarien.
Explosionsschutz
Im Rahmen der Bewertung möglicher Betriebsstörungen bzw. den zugehörigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, ist der Explosionsschutz ein wichtiger Prüfpunkt.
Anlagenbezogener Gewässerschutz (AwSV)
Für Genehmigungsverfahren in Bayern ist die „Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ heranzuziehen. In Kapitel 12.4 sind die Angaben für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG angeführt.
Gerne unterstützen wir Sie hier bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen oder begutachten Ihre Antragsunterlagen.
Unsere Kontaktmöglichkeiten
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen ein Angebot? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.