Angebotene Leistungen

Wir bieten Ihnen gerne alle unsere Leistungen an. Erfahrungsgemäß könnten Sie die nachfolgend genannten Leistungen besonders interessieren.

Explosionsschutz

Biogasanlagen sind aufgrund des Methananteils im Biogas prüfpflichtig nach BetrSichV. Es sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen erforderlich. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Gewässerschutz

Biogasanlagen fallen in den Anwendungsbereich der AwSV und sind damit zur Inbetriebnahme und alle 5 Jahre wiederkehrend prüfpflichtig. Auch Nebenanlagen wie Altöl- oder Frischöl-Lagerung können prüfpflichtige AwSV-Anlagen darstellen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Störfallrecht

Mit einer Lagermenge von 10.000 kg  (oder mehr) Biogas fällt Ihre Anlage in den Anwendungsbereich der StörfallV (12. BImSchV). Damit einher gehen verschiedene Pflichten, die Sie erfüllen müssen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Im Rahmen der Erweiterung von Biogasanlagen sind meist Genehmigungsverfahren nach BImSchG erforderlich. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Erstellung
Im Rahmen einer Betriebsbegehung bewerten wir die örtlichen Gegebenheiten und ermitteln die explosionsgefährdeten Bereiche. Darauf aufbauend erarbeiten wir das Explosionsschutzkonzept, das als Kernstück des Explosionsschutzdokumentes das Betriebskonzept, die primären, sekundären und tertiären Schutzmaßnahmen, die Zoneneinteilung sowie eine abschließende Bewertung der Explosionssicherheit unter Berücksichtigung der TRGS 725 enthält. Zusätzlich werden erforderliche organisatorische Maßnahmen sowie Prüffristen nach BetrSichV ermittelt und im Explosionsschutzdokument festgehalten. Sofern gewünscht, führen wir eine Bewertung von Lüftungsmaßnahmen im Sinne der DIN EN 60079-10-1 durch.
Zusätzliche Unterstützung
Gerne unterstützen wir Sie außerdem bei der Erstellung der Prüfliste ex-geschützter Betriebsmittel nach RL 2014/34/EU (ATEX) und der Erstellung eines Zonenplans.
Erforderlichkeit
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes muss vor Inbetriebnahme erfolgen, da es die Basis für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV und die Unterweisung Ihrer MitarbeiterInnen ist.
Prüfung vor Inbetriebnahme - Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1
Die Prüfung ist einmalig vor Inbetriebnahme bzw. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen durchzuführen. Es sind insbesondere das Explosionsschutzdokument inkl. Zoneneinteilung, erforderlicher weiterer Prüfungen der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sowie der Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 zu prüfen.
Wiederkehrende Prüfung - Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1
Die Prüfung ist alle 6 Jahre erforderlich. Es sind insbesondere das Explosionsschutzdokument inkl. Zoneneinteilung sowie die durchgeführten Prüfungen nach Nr. 5.2 und Nr. 5.3 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 zu prüfen.
Wiederkehrende Prüfung - Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2
Die Prüfung ist alle 3 Jahre erforderlich. Es sind insbesondere Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 zu prüfen.
Prüfpflicht nach Örtlichkeit
In Anlage 5 der AwSV werden die Prüfzeitpunkte für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten genannt. In Anlage 6 sind Prüfzeitpunkte für Anlagen innerhalb der vorgenannten Gebiete aufgeführt.
Prüfzeitpunkte und -intervalle
AwSV-Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend und bei Stillegung prüfpflichtig
Prüfpflicht
Die Prüfpflicht ist für die verschiedenen Anlagentypen in Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV festgelegt. Gerne prüfen wir für Sie die Prüfpflicht Ihrer Anlagen.
Erforderlichkeit
Eine sicherheitstechnische Prüfung nach § 29 a BImSchG wird von der Behörde angeordnet. Häufig ist dies bereits im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage festgelegt. Ihre zuständige Behörde kann aber beispielsweise auch eine sicherheitstechnische Prüfung anordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
Ablauf
Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG können sehr unterschiedlich ablaufen. Letztlich legt die Behörde den Umfang der Prüfung fest. Dies ist meist im Genehmgiungsbescheid Ihrer Anlage geregelt.
PrüferIn
Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG dürfen nur durch nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige durchgeführt werden. Gerne prüfen wir für Sie.
Erforderlichkeit
Eine sicherheitstechnische Prüfung nach § 29 a BImSchG wird von der Behörde angeordnet. Häufig ist dies bereits im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage festgelegt. Ihre zuständige Behörde kann aber beispielsweise auch eine sicherheitstechnische Prüfung anordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
Ablauf
Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG können sehr unterschiedlich ablaufen. Letztlich legt die Behörde den Umfang der Prüfung fest. Dies ist meist im Genehmgiungsbescheid Ihrer Anlage geregelt.
PrüferIn
Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG dürfen nur durch nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige durchgeführt werden. Gerne prüfen wir für Sie.
Erstellung
Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen wird auf der Grundlage der Anforderungen des § 8 i. V. m. Anhang III der StörfallV (12. BImSchV) erstellt. Des weiteren werden die Anforderungen des Leitfadens KAS-19 bei der Erstellung berücksichtigt.
Prüfung oder Erstellung
Wir unterstzützen Sie gerne bei der Erstellung Ihres Störfallkonzeptes. Sofern durch die Behörde gefordert können wir Ihr bestehendes Störfallkonzept auch prüfen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Störfallkonzepte prüfen können, bei deren Erstellung wir mitgewirkt haben.
Erforderlichkeit
Ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen muss erstmalig vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs erstellt werden. Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse wird das Störfallkonzept in der Regel in den Sicherheitsbericht integriert. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen muss außerdem min. alle 5 Jahre fortgeschrieben werden.
Angemessener Sicherheitsabstand
Der angemessene Sicherheitsabstand nach § 3 (5c) BImSchG ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt und ist insbesondere bei raumbedeutsamen Planungen nach § 50 BImSchG relevant. Für die Berechnung des angemessenen Sicherheitsabstandes sind von der Kommission für Anlagensicherheit der Leitfaden KAS-18 und die Arbeitshilfe KAS-32 veröffentlicht worden. Die dort beschriebenen Szenarien dienen als Orientierung, um auch für Ihren Betrieb den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln.
Sicherheitsabstand Gasfackel
Für Gasfackeln (zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtungen) ist gemäß Nr. 3.8 (5) der TRAS 120 ein Sicherheitsabstand zu berechnen. Es ist der Abstand zu ermitteln ab dem der Grenzwert für die Wärmestrahlung von 1,6 kW/m² (in 2 m Höhe) für den Aufenthaltsbereich von Personen und von 5 kW/m² zu benachbarten Anlageteilen (Höhe des Flammenmittelpunktes) unterschritten wird.
Ausdehnung von Explosionsschutzzonen
Im Rahmen der Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes kann es erforderlich sein die Ausdehnung von Explosionsschutzzonen zu bestimmen. Gerne übernehmen wir diese Berechnung für Sie und unterstützen Sie außerdem bei weiteren Fragen des Explosionsschutzes.

Unsere Kontaktmöglichkeiten

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen ein Angebot? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.