Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (z. B. §§ 4, 16a BImSchG) sind neben dem Genehmigungsantrag verschiedene Gutachten erforderlich. Im Bereich der Anlagensicherheit können wir für Sie entsprechende Gutachten erstellen oder Sie bei der Erarbeitung der Inhalte des Genehmigungsantrages unterstützen.

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Inhalt
Es sind zunächst mögliche Betriebsstörungen und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die Allgemeinheit und die Arbeitnehmer (z.B. Freisetzungen oder Reaktionen von Stoffen) zu bewerten. Darauf aufbauend werden die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum vorbeugenden (Verhinderung) und abwehrenden (Begrenzung) Schutz gegen Betriebsstörungen geprüft.
Vorgehen
Für die Prüfung, ob ein Betrieb in den Anwendungsbereich der StörfallV fällt, ist zunächst der gesamte unter der Aufsicht eines Betreiber stehenden Bereich zu bestimmen. Es sind dann alle in diesem Bereich vorhandenen gefährlichen Stoffe i. S. der StörfallV zu ermitteln. Gemäß der Vorgaben des Anhang I der StörfallV ist aus den ermittelten relevanten Stoffen und deren Mengen zu berechnen, ob die Mengenschwellen des Anhang I der StörfallV erreicht bzw. überschritten werden.
Einstufung von Abfällen KAS-61
Für die Einstufung von Abfällen ist insbesondere der Leitfaden KAS-61 einschlägig. Dieser gibt Ihnen die Möglichkeit Abfälle pauschal oder mithilfe von Detailkenntnissen einzustufen. Da die pauschalen Einstufungen jedoch notwendigerweise konservativ sind, lohnt sich oft eine Einzelfallbetrachtung (Einstufung mit Detailkenntnissen) Ihrer Abfallfraktionen. Gerne führen wir eine Einstufung Ihrer Abfälle zur Bewertung i. S. d. StörfallV durch.
Angaben gemäß § 7 StörfallV
Unter § 7 StörfallV (12. BImSchV) sind diejenigen Angaben festgelgt, die für eine Anzeige nach StörfallV erforderlich sind. Hierunter fallen Angaben zur Identifikation des Betriebsbereichs, Angaben zu den gehandhabten Stoffen und Tätigkeiten sowie Angaben zur unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereiches.
Sicherheitsbericht gemäß § 9 der StörfallV (12. BImSchV)
Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klassen sind verpflichtet vor Inbetriebnahme einen Sicherheitsbericht nach § 9 StörfallV zu erstellen. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist ein Sicherheitsbericht gemäß § 4b Abs. 2 der 9. BImSchV i. V. m § 9 der StörfallV vorzulegen. Das betrifft diejenigen Teile des Sicherheitsberichts, die den Abschnitten II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der StörfallV entsprechen.
Störfallrelevante Errichtung oder Änderung gemäß § 3 (5b) BImSchG
Eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung liegt gemäß § 3 (5b) BImSchG vor, wenn sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt (vgl. § 2 Nr. 1 und 2 der StörfallV).
Angemessener Sicherheitsabstand (KAS-18, § 50 BImSchG)
Liegt eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung vor, so sind Angaben zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 (5c) BImSchG erforderlich. Es ist zunächst der angmessene Sicherheitsabstand (Abstand zwischen einem Betriebsbereich und einem benachbarten Schutzobjekt) zu bestimmen. Darauf aufbauend ist im Wesentlichen zu bewerten, ob und wie Schutzobjekte i. S. d. § 3 (5d) BImSchG betroffen sind.
Sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a BImSchG
Gemäß § 29a BImSchG kann die Behörde sicherheitstechnische Prüfungen für genehmigungsbedürftige Anlagen oder Anlagen innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 (5a) BImSchG anordnen. Dies kann auch schon für sicherheitstechnische Unterlagen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich werden.
Vorgehen
Da zum Zeitpunkt der Antragserstellung der Detaillierungsgrad der Anlagenplanung eine abschließende explosionsschutztechnische Bewertung nicht immer ermöglicht, erstellen wir für Sie ein vorläufiges Explosionsschutzdokument, dass alle Anforderungen an § 6 (9) GefStoffV erfüllt und zur Vorlage bei der zuständigen Behörde geeignet ist. Im weiteren Verlauf der Planung bleiben wir Ihr Partner zur explosionsschutztechnischen Bewertung der Anlage und erstellen für Sie die finale explosionsschutztechnische Dokumentation bzw. unterstützen Sie bei den weiteren Anforderungen wie Prüfungen gemäß BetrSichV oder Schulungen Ihrer Mitarbeiter (siehe auch Fachbereich Explosionsschutz).
Erforderlichkeit
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes muss vor Inbetriebnahme erfolgen, da es die Basis für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV und die Unterweisung Ihrer MitarbeiterInnen ist.
Inhalt
Es sind Angaben zur Erfüllung der Anforderungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes erforderlich. Hierbei sind grundsätzlich alle geplanten Anlagen eingeschlossen und hinsichtlich ihrer gewässerschutzrechtlichen Eignung hin zu bewerten.
Zusätzliche Unterstützung
Gerne unterstützen wir Sie über das Genehmigungsverfahren hinaus mit weiteren gewässerschutzfachlichen Gutachten nach §§ 41, 42 AwSV oder Prüfungen vor Inbetriebnahme (siehe auch Fachbereich Gewässerschutz / AwSV) .

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