Angebotene Leistungen

Wir bieten Ihnen gerne alle unsere Leistungen an. Erfahrungsgemäß könnten Sie die nachfolgend genannten Leistungen besonders interessieren.

Gewässerschutz

Viele der für die Nebenanlagen erforderlichen Gefahrstoffe sind wassergefährdend. Ab bestimmenten Mengen stellen diese Anlagen im Sinne der AwSV dar. Es sind damit die Anforderungen der AwSV zu erfüllen. Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Störfallrecht

Anlagen der thermischen Abfallverwertung können aufgrund der gehandhabten Stoffe und insbesondere der anfallenden Reststoffe zu Betriebsbereichen gemäß § 3 (5a) BImSchG, also „Störfall“-Betrieben werden.

Wir haben uns insbesondere auf die störfallrechtliche Bewertung der Reststoffe sowie der Inputstoffe spezialisiert. . Gerne bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Ausnahme der Erfordernis der Eignungsfeststellung
Als Betreiber haben Sie die Möglichkeit von der Ausnahme der Erfordernis der Eignungsfeststellung (§ 41 AwSV) Gebrauch zu machen und durch Vorlage der erforderlichen Nachweise der Anlagenteile zusammen mit einem gewässerschutzfachlichen Gutachten durch einen AwSV-Sachverständigen die Eignung Ihrer Anlage feststellen zu lassen.
Inhalt des Gutachtens
Unter Berücksichtigung der Nachweise nach § 41 (2) S. 1 (z.B. allgemeine Bauartzulassungen) wird nachgewiesen, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
Frist der Behörde
Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise und des gewässerschutzfachlichen Gutachtens weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat.
Inhalt des Gutachtens
Inhalt des Gutachtens können alle gewässerschutzfachlichen Inhalte sein, zu denen die Behörde die Stellungnahme eines AwSV-Sachverständigen fordert.
Prüfpflicht nach Örtlichkeit
In Anlage 5 der AwSV werden die Prüfzeitpunkte für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten genannt. In Anlage 6 sind Prüfzeitpunkte für Anlagen innerhalb der vorgenannten Gebiete aufgeführt.
Prüfzeitpunkte und -intervalle
AwSV-Anlagen sind vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend und bei Stillegung prüfpflichtig
Prüfpflicht
Die Prüfpflicht ist für die verschiedenen Anlagentypen in Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV festgelegt. Gerne prüfen wir für Sie die Prüfpflicht Ihrer Anlagen.
Bewertung anhand der Abfallgenese
Die im Leitfaden KAS-61 angegebenen pauschalen Einstufungen nach Abfallschlüsselnummern beruhen auf einer konservativen Einschätzung aller unter diesem Abfallschlüssel einzuordnenden Abfälle. Duch Kenntnis der Abfallgenese können hier bereits Gefahrenmerkmale ausgeschlossen werden.
Bewertung anhand von Analysenergebnissen
Ausgehend von z. B. Elementanalysen kann im Sinne einer konservativen Bewertung mit fiktiven (aber realen) Verbindungen eine fachlich fundierte Abschätzung des maximal zu erwartenden Gefahrenpotentials erfolgen. Durch dieses zwar ebenfalls konservative Vorgehen können im Regelfall dennoch pauschal anzunehmende Gefahrenmerkmale ausgeschlossen werden.

Unsere Kontaktmöglichkeiten

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder benötigen ein Angebot? Melden Sie sich gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.